Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens (oder der sonstigen gutachterähnlichen/-typischen Tätigkeit) im Rahmen des vereinbarten Auftrages. Insbesondere steht er dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden.
2. Für die Richtigkeit der ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte über-nimmt der Sachverständige keine Gewähr.
3. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin gilt nur der groben zeitlichen Planung. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers oder von Dritten sowie die verspätete Zahlung von Anzahlungen verlängern die Bearbeitungszeit entsprechend. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung eines Fertigstellungstermins den Sachverständigen auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt der Sachverständige in Verzug.
4. Ist das Gutachten nicht frei von Sachmängeln im Sinne von § 633 BGB, kann der Auftraggeber außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Der Sachverständige kann nach seiner Wahl den Mangel im Gutachten beseitigen oder ein neues Gutachten liefern. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung kürzen (§ 638 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 636, 323 BGB).
5. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Gutachtens schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Anzeigepflicht nicht nach, entfallen die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Rücktritt oder auf Kürzung der Vergütung.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln nach § 634 Nr. 1-3 BGB verjähren in einem Jahr. Bei Gutachten, die sich in einem Bauwerk realisieren, bleibt es bei der fünfjährigen Verjährung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der gutachtlichen Leistung (§ 639 BGB) bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8. Das Gutachten darf nur für die bei Auftragserteilung festgelegten Zwecke verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.
9. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung des Sachverständigen.
10. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens gestattet.
11. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden.
12. Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages für einen Schaden auf-kommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, beschränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
13. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Ver-schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
14. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommen, so führen die Parteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein außergerichtliches Mediationsverfahren durch. Sollten die Parteien im Mediationsverfahren nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung des DBSV, Hamburg, verlangen.
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.